LAG Nürnberg - Beschluss vom 23.11.1999
6 TaBV 37/98
Normen:
BetrVG § 19 ; WahlO § 28 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 13.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 61/98

Voraussetzungen der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl

LAG Nürnberg, Beschluss vom 23.11.1999 - Aktenzeichen 6 TaBV 37/98

DRsp Nr. 2002/15168

Voraussetzungen der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl

»1. Die Öffnung der Freiumschläge für die Briefwahl gemäß § 28 Abs. 1 BetrVG kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied des Wahlvorstandes zu dem festgesetzten Zeitpunkt nicht erschienen ist. 2. Findet die Stimmauszählung nicht im Wahlraum statt und fehlt ein Hinweis auf den Auszählungsraum, kann eine Wahl nur wirksam angefochten werden, wenn deshalb ein Wahlberechtigter den Auszählungsraum nicht gefunden hat.«

Normenkette:

BetrVG § 19 ; WahlO § 28 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtswirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die Antragstellerin ist eine im Betrieb der Antragsgegnerin vertretene Gewerkschaft.

Vom 05. bis 07.05.1998 wurde bei der Antragsgegnerin der Betriebsrat gewählt. Wahlberechtigt waren 4185 Beamte, Angestellte und Arbeiter. Mehr als 1000 Beschäftigte machten von der Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe Gebrauch.

Wahllokale befanden sich im Hauptbahnhof ... und im ca. 4 km davon entfernten Briefpostzentrum ... Abschluss der Stimmabgabe im Wahllokal im ... -- ... war am 07.05.1998 um 14.00 Uhr. Im Wahllokal im Briefpostzentrum ... wurde am 07.05.1998 bis 20.00 Uhr gewählt.