LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.09.2018
15 Sa 1423/17
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 7111/16

Voraussetzungen des Entstehens einer betrieblichen Übung hinsichtlich der Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen an alle Arbeitnehmer durch einen tarifgebundenen Arbeitgeber

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 15 Sa 1423/17

DRsp Nr. 2018/18668

Voraussetzungen des Entstehens einer betrieblichen Übung hinsichtlich der Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen an alle Arbeitnehmer durch einen tarifgebundenen Arbeitgeber

Da sich ein tarifgebundener Arbeitgeber, der die Tarifentgelterhöhungen an alle Arbeitnehmer - auch die außertariflich vergüteten Arbeitnehmer - weitergibt, - insoweit für die Arbeitnehmer erkennbar - im Regelfall nicht über die Zeit seiner Tarifgebundenheit hinaus ohne die Möglichkeit einer Kündigung des Tarifvertrags oder eines Verbandsaustritts dauerhaft (vertraglich) binden will (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 359/10 - Rn. 16 mwN), müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen, um das Entstehen einer betrieblichen Übung annehmen zu können. Avisiert der Arbeitgeber den Abschluss einer (Gesamt-)Betriebsvereinbarung und die dortige Festschreibung der Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen auch an die außertariflichen Arbeitnehmer, kann diese Ankündigung möglicherweise entsprechend § 140 BGB in eine Gesamtzusage umgedeutet werden. Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann aber auch hier nur in Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. zur Umdeutbarkeit einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage: BAG vom 19. Juni 2012 - 1 AZR 137/11 - ).

Tenor