BFH - Urteil vom 07.07.2016
III R 19/15
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2; SGB III i.d.F. der Jahre 2007 und 2008 § 15 Satz 2, § 118, § 119 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 254, 562
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1085/13

Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs eines volljährigen, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, arbeitsunfähig erkrankten stehenden Kindes

BFH, Urteil vom 07.07.2016 - Aktenzeichen III R 19/15

DRsp Nr. 2016/17581

Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs eines volljährigen, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, arbeitsunfähig erkrankten stehenden Kindes

1. Für die Berücksichtigung eines volljährigen, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Kindes beim Kindergeld ist erforderlich, dass sich das Kind tatsächlich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und die Tatsache seiner künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit angezeigt hat (Anschluss an die BFH-Urteile vom 26. Juli 2012 VI R 98/10, BFHE 238, 126, BStBl II 2013, 443, und vom 18. Juni 2015 VI R 10/14, BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940). 2. Die Meldung als Arbeitsuchender ist nicht allein deshalb entbehrlich, weil das volljährige, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Kind arbeitsunfähig erkrankt ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind tatsächlich nicht daran gehindert ist, sich bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender zu melden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. November 2014 14 K 1085/13 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2; SGB III i.d.F. der Jahre 2007 und 2008 § 15 Satz 2, § 118, § 119 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.