LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.11.2014
L 1 KR 138/13
Normen:
RVO § 173a; SGB I § 16; SGB X § 27 Abs. 3; SGB V § 8 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 685/12

Voraussetzungen einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 8 Abs. 1 SGB V; Höhere Gewalt im Sinne von § 27 Abs. 3 SGB X

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 138/13

DRsp Nr. 2015/2633

Voraussetzungen einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 8 Abs. 1 SGB V; Höhere Gewalt im Sinne von § 27 Abs. 3 SGB X

Eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 SGB V ist nicht möglich, wenn die Versicherungspflicht nahtlos an eine bestehende andere anschließt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RVO § 173a; SGB I § 16; SGB X § 27 Abs. 3; SGB V § 8 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 8 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht.

Er war zunächst bis Ende des Jahres 2009 bei der Beklagten als Angestellter krankenversichert. Am 19. Juni 2009 ging er die Lebenspartnerschaft mit Herrn M S ein, der bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert war und ist.

Dieser erkundigte sich im Juli 2009 bei der Postbeamtenkrankenkasse, ob und unter welchen Bedingungen sein Mann mitversichert werden könne. Diese antwortete mit Schreiben vom 9. September 2009, es gäbe derzeit keine Möglichkeit, eingetragene Lebenspartner mitzuversichern. Nach § 16 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse sei eine Mitversicherung nur von Ehegattinnen und Ehegatten möglich.

Der Kläger bezieht seit 1. August 2009 eine Altersrente.