LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.12.2014
L 22 R 155/14
Normen:
SGG § 63 Abs. 2 S. 1; SGG § 151 Abs. 3; SGG § 153 Abs. 4; SGG § 156 Abs. 1 S. 1; SGG § 158 S. 2; SGG § 156 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1954/09

Voraussetzungen einer fiktiven BerufungsrücknahmeWegfall des Rechtsschutzinteresses

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen L 22 R 155/14

DRsp Nr. 2015/1813

Voraussetzungen einer fiktiven Berufungsrücknahme Wegfall des Rechtsschutzinteresses

1. Für eine Rechtsmittelrücknahmefiktion muss nach dem prozessualen Verhalten des Klägers hinreichender Anlass bestanden haben, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen. 2. Solche Anhaltspunkte sind insbesondere dann gegeben, wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten verletzt hat. 3. Bei der fingierten Rücknahme handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Fall des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache durch Rücknahme der Berufung erledigt ist.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 63 Abs. 2 S. 1; SGG § 151 Abs. 3; SGG § 153 Abs. 4; SGG § 156 Abs. 1 S. 1; SGG § 158 S. 2; SGG § 156 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung, wobei vorab darüber zu entscheiden ist, ob der Rechtsstreit durch Berufungsrücknahme erledigt ist.