LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.12.2014
12 Sa 1086/13
Normen:
BetrVG § 113 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7266/12

Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichs gem. § 113 Abs. 3 BetrVG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 1086/13

DRsp Nr. 2016/13613

Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichs gem. § 113 Abs. 3 BetrVG

Orientierungssätze: Gescheiterte Klage auf Zahlung einer Abfindung nach § 113 Abs. 3 BetrVG wegen Fehlens von zwanzig regelmäßig Beschäftigten zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Betriebsstillegung.

1. Voraussetzung für einen Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3 BetrVG ist eine Betriebsänderung in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmern. 2. Zur Bestimmung dieser Zahl kommt im Falle einer Betriebsstilllegung nur ein Rückblick auf die bisherige Belegschaftsstärke in Betracht. Die Größe des Unternehmens muss für den Zeitpunkt bestimmt werden, zu dem der Arbeitgeber mit der Betriebsänderung beginnt. Bei einer Betriebsstilllegung ist das regelmäßig der Stilllegungsbeschluss.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 01. August 2013 - 5 Ca 7266/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 113 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung noch darüber, ob dem Kläger eine Abfindung als Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3 BetrVG zusteht.