OLG Köln - Urteil vom 18.12.1997
12 U 133/97
Normen:
RVO § 640 ;
Fundstellen:
HVBG-INFO 1998, 3478
OLGReport-Köln 1998, 178
SGb 1998, 584
VersR 1998, 914

Voraussetzungen für den Rückgriffsanspruch der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall

OLG Köln, Urteil vom 18.12.1997 - Aktenzeichen 12 U 133/97

DRsp Nr. 1998/15940

Voraussetzungen für den Rückgriffsanspruch der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall

»Ein Rückgriffsanspruch des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung gem. § 640 RVO ist dann nicht gegeben, wenn der Schädiger mit der Möglichkeit eines größeren Schadens nicht gerechnet hat und ihm insofern auch nicht das vorausgesetzte schwere Verschulden anzulasten ist. Eine Haftung kann deshalb ausscheiden, wenn der Schädiger im Laufe einer verbalen Auseinandersetzung, die mit der betrieblichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang steht, einen Arbeitnehmer mit einfacher körperlicher Gewalt an den Schultern packt und von sich weg stößt und dieser sodann mit der Schulter unglücklich gegen einen Türpfosten gerät und eine Schulterverletzung mit langwieriger Beeinträchtigung erleidet.«

Normenkette:

RVO § 640 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache selbst Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 14.953,72 DM nicht zu.