LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.09.2009
26 Sa 1261/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 308 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1300/09

Voraussetzungen für die Annahme einer gegenläufigen betrieblichen Übung [hier: Bezahlung sog. Teuegeledes]

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 26 Sa 1261/09

DRsp Nr. 2010/10751

Voraussetzungen für die Annahme einer gegenläufigen betrieblichen Übung [hier: Bezahlung sog. Teuegeledes]

1. Wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteilen vom 28. Juni 2006 (10 AZR 385/05 - AP Nr. 74 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = NZA 2006, 1174) und vom 28. März 2007 (10 AZR 720/05 - nv.) entschieden hat, ist im Betrieb der Beklagten durch die jährliche vorbehaltlose Zahlung der Treuegelder und der Jubiläumsgelder seit 1994 entsprechend den Vorgaben der Musterbetriebsordnung eine betriebliche Übung entstanden. 2. Der Anspruch auf Zahlung des Jubiläumsgeldes ist nicht durch eine gegenläufige betriebliche Übung der Beklagten beseitigt worden. Das Schweigen der Klägerin auf die von der Beklagten erklärte Kündigung der Musterbetriebsordnung sowie die Einstellung der Zahlung der Treuegelder und der Jubiläumsgelder ab dem Jahre 2004 konnte von der Beklagten nicht als Zustimmung der Klägerin zur Beseitigung ihres Anspruchs auf Zahlung des Jubiläumsgeldes gewertet werden. Denn die Klägerin konnte aus dem Verhalten der Beklagten bereits kein eindeutiges Angebot auf Aufhebung des Anspruchs entnehmen. Im Übrigen lag es für die Beklagte wesentlich näher anzunehmen, dass die nicht klagenden Arbeitnehmer auf den rechtskräftigen Abschluss der geführten Rechtsstreite warteten.