LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.07.2014
L 5 P 9/14 B
Normen:
SGB XI § 14; SGG § 142 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 34/14

Voraussetzungen für die Bewilligung der Pflegestufe III nach SGB XIBewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen sozialgerichtlichen VerfahrensErfolgsaussichten im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund der Einholung von Auskünften (hier Befundberichte verschiedener Ärzte) zur Prüfung der Schlüssigkeit der Klage im Wege der Amtsermittlung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2014 - Aktenzeichen L 5 P 9/14 B

DRsp Nr. 2014/14149

Voraussetzungen für die Bewilligung der Pflegestufe III nach SGB XI Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahrens Erfolgsaussichten im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund der Einholung von Auskünften (hier Befundberichte verschiedener Ärzte) zur Prüfung der Schlüssigkeit der Klage im Wege der Amtsermittlung

Von der Anordnung einer Beweiserhebung ist die im Wege der Amtsermittlung gebotene Einholung von Auskünften zur Prüfung der Schlüssigkeit der Klage zu unterscheiden. Stellt das Gericht Erhebungen nur deshalb an, um Substantiierungsmängel der Klage zu beseitigen, kann das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten der Klage zu verneinen sein, obwohl das Gericht von Amts wegen ermittelt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 14; SGG § 142 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Klageverfahrens ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Halle. In dem Klageverfahren begehrt er in der Sache die Bewilligung von Leistungen nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) entsprechend der Pflegestufe III.