LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 19.08.2002
16 SaGa 1118/02
Normen:
BGB § 611 (Beschäftigungspflicht) ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ga 99/02

Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung eines Beschäftigungsanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 19.08.2002 - Aktenzeichen 16 SaGa 1118/02

DRsp Nr. 2003/13708

Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung eines Beschäftigungsanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung

»Für die erfolgreiche Geltendmachung eines Beschäftigungsanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung bedarf es auch in einem unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls dann des Vertrages und der Glaubhaftmachung von Tatsachen zum Verfügungsgrund, wenn die Beschäftigung vom Arbeitgeber nicht vollständig, sondern nur zu den vom Arbeitnehmer gewünschten Bedingungen abgelehnt wird.«

Normenkette:

BGB § 611 (Beschäftigungspflicht) ; ZPO § 935 ; ZPO § 940 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die von der Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) verlangte Beschäftigung.

Die Klägerin ist bei der Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagte), einem Unternehmen des Einzelhandels, aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.05.1990 (Bl. 30 d.A.), zuletzt ergänzt durch Vertrag vom 24.03.2000 (Bl. 23/24 d.A.) zu einer Monatsvergütung von EURO 5.016,66 in der Hauptverwaltung der Beklagten in Frankfurt am Main als Zentraleinkäuferin beschäftigt. In dem Ergänzungsvertrag vom 24.03.2000 heißt es u.a.: