LAG Köln - Urteil vom 08.10.2003
8 Sa 131/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3541/02

Voraussetzungen für die Sozialauswahl bei Betriebsteil oder Betriebsabteilung - Darlegungs - und Beweislast

LAG Köln, Urteil vom 08.10.2003 - Aktenzeichen 8 Sa 131/03

DRsp Nr. 2004/2464

Voraussetzungen für die Sozialauswahl bei Betriebsteil oder Betriebsabteilung - Darlegungs - und Beweislast

»1. Der Arbeitgeber darf seine Sozialauswahl nicht auf Arbeitnehmer eines Betriebsteils oder einer Betriebsabteilung beschränken (BAG vom 17.09.1998 NZA 1998, 1332, vom 05.04.1994 NZA 1994, 1023, vom 26.02.1987 NZA 1987, 775). Auch bei räumlich weit entfernt liegenden Betriebsteilen ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kein Raum für eine einschränkende Auslegung (BAG vom 21.06.1995 RzK I 5 d) Nr. 50). Die Sozialauswahl ist vielmehr nur dann auf einen Betriebsteil beschränkt, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag nicht im Wege des Direktionsrechts in andere Betriebsteile versetzt werden kann. In diesem Fall fehlt es an einer Vergleichbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG (BAG vom 17.09.1998 NZA 1998, 1232).2. Grundsätzlich gilt nämlich, dass bereits das Bestreiten einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 schlüssig ist (BAG vom 21.07.1988 NZA 1989, 264; vom 08.08.1985 NZA 1986, 679).