LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.12.2014
L 7 KA 56/14 B ER
Normen:
BMV-Ä § 17 Abs. 1a; SGB V § 103 Abs. 4; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 9 S. 1; SGB V § 95 Abs. 9b; Ärzte-ZV § 19a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 201/14

Voraussetzungen für die Umwandlung der genehmigten Anstellung eines Arztes in eine Zulassung in der vertragsärztlichen Versorgung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen L 7 KA 56/14 B ER

DRsp Nr. 2015/9952

Voraussetzungen für die Umwandlung der genehmigten Anstellung eines Arztes in eine Zulassung in der vertragsärztlichen Versorgung

1. Der anstellende Vertragsarzt ist Inhaber der bisherigen (mit einem angestellten Arzt besetzten) Arztstelle; ihm steht deshalb das Wahlrecht zu, ob er selbst zugelassen werden will oder der bisher angestellte Arzt zugelassen werden soll. 2. Unterschreitet die Tätigkeit des angestellten Arztes einen halben Versorgungsauftrag, muss der Zulassungsantrag des anstellenden Arztes abgelehnt werden.

Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2014 aufgehoben.

Der Antrag der Antragsteller, die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Antragsgegners vom 05. November 2013 anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 6), die diese selbst tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Instanzen auf 60.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BMV-Ä § 17 Abs. 1a; SGB V § 103 Abs. 4; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 9 S. 1; SGB V § 95 Abs. 9b; Ärzte-ZV § 19a Abs. 1;

Gründe:

I.