BVerwG - Urteil vom 02.12.2009
5 C 33.08
Normen:
BAföG § 12 Abs. 1; BAföG § 12 Abs. 2; BAföG § 13 Abs. 1; BAföG § 13 Abs. 2; BAföG § 13a; BAföG § 14a S. 1 Nr. 1; HärteV § 6; HärteV § 7;
Fundstellen:
BVerwGE 135, 310
DVBl 2010, 460
DÖV 2010, 451
FEVS 61, 449
NVwZ-RR 2010, 357
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2863/07

Voraussetzungen für eine auswärtige Unterbringung und Betreuung einer behinderten Auszubildenden in einem Internat; Zusammenhang zwischen Unterbringung und Betreuung einer Auszubildenden mit der Ausbildung; Ermöglichung des Besuchs einer der Behinderung der Auszubildenden entsprechenden schulischen Ausbildungsstätte; Anforderungen an den unmittelbaren Zusammenhang i.S.d. § 14a Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG); Anspruch auf Übernahme der Internatskosten; Anforderungen an eine bedarfsgerechte Ausbildung für Menschen mit Behinderung

BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 5 C 33.08

DRsp Nr. 2010/4001

Voraussetzungen für eine auswärtige Unterbringung und Betreuung einer behinderten Auszubildenden in einem Internat; Zusammenhang zwischen Unterbringung und Betreuung einer Auszubildenden mit der Ausbildung; Ermöglichung des Besuchs einer der Behinderung der Auszubildenden entsprechenden schulischen Ausbildungsstätte; Anforderungen an den unmittelbaren Zusammenhang i.S.d. § 14a Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG); Anspruch auf Übernahme der Internatskosten; Anforderungen an eine bedarfsgerechte Ausbildung für Menschen mit Behinderung

Die auswärtige Unterbringung und Betreuung einer behinderten Auszubildenden in einem Internat steht im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG in einem "unmittelbaren Zusammenhang" mit der Ausbildung, wenn erst sie den Besuch einer der Behinderung der Auszubildenden entsprechenden schulischen Ausbildungsstätte ermöglicht, weil eine solche von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Oktober 2008 geändert.