OLG Hamm - Beschluss vom 17.10.2002
3 Ss 744/02
Normen:
StGB § 266a ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
ZInsO 2003, 35

Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen; erforderlicher Umfang der Feststellungen; Vermögensschaden

OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2002 - Aktenzeichen 3 Ss 744/02

DRsp Nr. 2002/18331

Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen; erforderlicher Umfang der Feststellungen; Vermögensschaden

»Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträgen.«

Normenkette:

StGB § 266a ; StPO § 267 ;

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu der Revision des Angeklagten Folgendes ausgeführt:

"Die (Sprung-)Revision ist rechtzeitig eingelegt, sowie form- und gem. § 345 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO fristgerecht begründet worden. Sowohl die Einlegung der Revision als auch deren Begründung sind mittels unterschriebenen Telefaxes zulässig (zu vgl. OLG Düsseldorf NJW 1995, 671).

Das angefochtene Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben, da die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nicht tragen.

Die Urteilsgründe teilen lediglich mit, dass der Angeklagte vom Gehalt seiner Arbeitnehmer in den Monaten Mai bis August 2000 Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. insgesamt 49.037,73 DM einbehalten hatte und es unterlassen hat, diese an die AOK Westfalen-Lippe und die Techniker Krankenkasse abzuführen. Allein aufgrund dieser Feststellungen ist es dem Revisionsgericht jedoch nicht möglich nachzuprüfen, ob der Angeklagte den Tatbestand des § 266 a StGB verwirklicht hat.