LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.02.2017
L 17 U 747/16 B ER
Normen:
ZPO § 767; ZPO § 769 Abs. 1 S. 1; ZPO § 707 Abs. 2 S. 2; SGG § 198 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 22.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 105/16

Vorläufige Einstellung der ZwangsvollstreckungRechtsmittelausschluss

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen L 17 U 747/16 B ER

DRsp Nr. 2017/5656

Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung Rechtsmittelausschluss

1. Gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts, wonach die Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache eingestellt wird, ist kein Rechtsmittel gegeben. 2. Ein sozialgerichtlicher Beschluss, mit dem die Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprechend §§ 767, 769 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vorläufig angeordnet wird, kann in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 198 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden. 3. Maßgebend für die analoge Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist vor allem die Erwägung, dass Verfahren nach § 769 ZPO mit Verfahren, für die der Rechtsmittelausschluss nach § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO unmittelbar gilt, insoweit vergleichbar sind, als in diesen ebenfalls ein schon vollstreckbarer Titel abgeändert und die Entscheidung in der Hauptsache nicht durch Rechtsmittel gegen die Nebenentscheidung über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung verzögert werden soll. 4. Daneben entspricht es auch der Wertung des Gesetzgebers, dass das mit der Hauptsache befasste erstinstanzliche Gericht am besten beurteilen kann, ob eine und gegebenenfalls welche einstweilige Regelung erforderlich ist.

Tenor