LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.11.2017
L 5 KR 133/17 B ER
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 119 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KR 21/17

Vorläufige Gewährung von Haushaltshilfe und KrankengeldProzesskostenhilfe im RechtsmittelverfahrenUnselbstständiges Anschlussrechtsmittel

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.11.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 133/17 B ER

DRsp Nr. 2017/16892

Vorläufige Gewährung von Haushaltshilfe und Krankengeld Prozesskostenhilfe im Rechtsmittelverfahren Unselbstständiges Anschlussrechtsmittel

1. Zwar ist Prozesskostenhilfe im Rechtsmittelverfahren nach § 73a SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO grundsätzlich ohne Prüfung der Erfolgsaussichten zu gewähren, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat und der Antragsteller um die Aufrechterhaltung einer für ihn positiven Entscheidung der Vorinstanz streitet. 2. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist jedoch insoweit einschränkend auszulegen, als Prozesskostenhilfe jedenfalls dann nicht zu gewähren ist, wenn der Gegner lediglich ein unselbstständiges Anschlussrechtsmittel eingelegt hat und Prozesskostenhilfe für das Hauptrechtsmittel mangels Erfolgsaussicht nicht gewährt werden kann. 3. Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, eine weitergehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu gewährleisten, gebietet es nicht, Prozesskostenhilfe auch dann zu gewähren, wenn es ausnahmsweise eine einfachere, sichere und kostengünstigere Möglichkeit für den Antragsteller gibt, das gleiche Rechtsschutzziel zu erreichen.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren B ER unter Beiordnung von Rechtsanwältin ____, _______, zu bewilligen, wird abgelehnt.