LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.12.2014
L 4 AS 479/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 21 Abs. 3 Nr. 1; GG Art. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 2122/14

Vorläufige Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II (hier Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) und Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehung)Antrag auf Erlass einer einstweiligen AnordnungGlaubhaftmachung eines AnordnungsanspruchsVoraussetzungen für die Anerkennung eines Mehrbedarfs für AlleinerziehendeBestimmung der Höhe der angemessenen Mietkosten

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 479/14 B ER

DRsp Nr. 2015/7543

Vorläufige Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II (hier Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) und Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehung) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs Voraussetzungen für die Anerkennung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende Bestimmung der Höhe der angemessenen Mietkosten

Deuten die äußeren Umstände weit überwiegend darauf hin, dass sich der Kindesvater in einem erheblichen Umfang bei der Sorge für das Kind eingebracht hat und auch aktuell einbringt, kann gegenüber der Mutter ein Mehrbedarf für Alleinerziehung nicht anerkannt werden.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 21 Abs. 3 Nr. 1; GG Art. 1;

Gründe:

I.