OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.08.2014
12 A 1034/14
Normen:
SGB VIII § 92 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 8325/12

Vorliegen einer besonderen Härte bei einer Hilfeleistung gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2014 - Aktenzeichen 12 A 1034/14

DRsp Nr. 2014/15540

Vorliegen einer besonderen Härte bei einer Hilfeleistung gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII

1. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII geht stillschweigend davon aus, dass die Hilfeleistung des an Recht und Gesetz gebundenen Trägers der Jugendhilfe, wie sie etwa von § 91 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Nr. 6 SGB VIII erfasst wird, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften steht. Deshalb hat der Träger die Notwendigkeit der kostenerstattungspflichtigen Maßnahme erst dann zu verteidigen, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene sich gegen seine Heranziehung mit dem Argument der mangelnden Erforderlichkeit wehrt.2. Nach § 41 Abs. 2 SGB VIII tritt beim Hilfeplangespräch nach § 36 Abs. 1 SGB VIII an die Stelle des Personensorgeberechtigten der junge Volljährige selbst. Eigeninteressen der Eltern von Volljährigen sind - was etwa die Geeignetheit oder Erforderlichkeit einer stationären Maßnahme anbelangt - nicht oder nur als schutzwürdige Belange auch des jungen Volljährigen berücksichtigungsfähig.