OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.08.2012
12 B 902/12
Normen:
SGB VIII § 22 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 24 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 590/12

Vorliegen eines subjektiven Rechts eines Schulkindes mit Verhaltensauffälligkeiten auf eine Förderung in Kindertagespflege

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2012 - Aktenzeichen 12 B 902/12

DRsp Nr. 2013/5181

Vorliegen eines subjektiven Rechts eines Schulkindes mit Verhaltensauffälligkeiten auf eine Förderung in Kindertagespflege

§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB VIII gilt unabhängig davon, ob das betreffende Kind behindert ist oder Verhaltensauffälligkeiten zeigt; nur eine mangelnde Schulreife und darauf gestützte Zurückstellung vom Schulbesuch können die Anspruchsdauer verlängern.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

SGB VIII § 22 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 24 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens, auf das § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch den Senat beschränkt, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2012 keine bedeutsamen Erfolgsaussichten einräumt und deshalb dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug dieses Aufhebungsbescheides den Vorrang einräumt.