OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.07.2012
12 A 778/12
Normen:
KiBiz § 23 Abs. 4 S. 1; SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 2 Fall 1,S. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1655/11

Vornahme einer sozialen Staffelung sowie Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Betreuungsfähigkeit i.R.d. Erhebung von Elternbeiträgen durch das Jugendamt

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2012 - Aktenzeichen 12 A 778/12

DRsp Nr. 2013/5142

Vornahme einer sozialen Staffelung sowie Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Betreuungsfähigkeit i.R.d. Erhebung von Elternbeiträgen durch das Jugendamt

1. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 KiBiz ist zwingend vorgegeben, dass in dem Fall, in dem das Jugendamt Elternbeiträge erhebt, eine soziale Staffelung vorzunehmen ist und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen sind. Damit halten sich die landesrechtlichen Vorgaben im Rahmen der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 90 Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Das Staffelungskriterium der Betreuungszeit ist nunmehr ausdrücklich in § 90 Abs. 1 S. 3 SGB VIII n.F. benannt; die sonstigen bestimmt benannten Staffelungskriterien (Einkommen, Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie) sind angesichts ihrer nicht abschließenden Aufzählung und des damit eröffneten landesrechtlichen Spielraums nicht geeignet, teilidentische Staffelungskriterien des Landesrechts (§ 24 Abs. 4 KiBiz: soziale Staffelung, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Einkommensgruppen, Geschwisterkinder) zu unterbinden.2. Die rechtliche Prüfung einer konkreten Staffelung von Elternbeiträgen hat dem besonderen Charakter dieser Beiträge Rechnung zu tragen.3.