BVerwG - Beschluss vom 12.10.2009
6 PB 28.09
Normen:
BPersVG § 9; BPersVG § 83 Abs. 2; ArbGG § 92a S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 111
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 LP 29/07
VG Braunschweig, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 3/07

Vorrangiger Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugendvertretung und Auszubildendenstufenvertretung im Verhältnis zum örtlichen Jugendvertreter; Beschränkung des § 9 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) auf eine Missbrauchskontrolle

BVerwG, Beschluss vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 6 PB 28.09

DRsp Nr. 2009/23926

Vorrangiger Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugendvertretung und Auszubildendenstufenvertretung im Verhältnis zum örtlichen Jugendvertreter; Beschränkung des § 9 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) auf eine Missbrauchskontrolle

Das Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung hat im Verhältnis zum örtlichen Jugendvertreter keinen vorrangigen Weiterbeschäftigungsanspruch.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 7. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 9; BPersVG § 83 Abs. 2; ArbGG § 92a S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

1.

Die Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Der angefochtene Beschluss weicht nicht vom Senatsbeschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - (BVerwGE 97, 68 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 10) ab, soweit dieser nicht ohnehin durch neuere Senatsrechtsprechung überholt ist.