LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.05.2021
6 Sa 359/20
Normen:
ZPO § 97 Abs, 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 4
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 449/20

Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit als fristloser KündigungsgrundSekundäre Beweislast des Arbeitnehmers bei Erschütterung der AU-BescheinigungUnbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Betriebsrat für Anhörung nach § 102 BetrVG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 359/20

DRsp Nr. 2021/12559

Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit als fristloser Kündigungsgrund Sekundäre Beweislast des Arbeitnehmers bei Erschütterung der AU-Bescheinigung Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln beim Betriebsrat für Anhörung nach § 102 BetrVG

1. Die vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt schon an sich eine fristlose Kündigung, die dann lediglich noch den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen ist. 2. Wenn der Arbeitgeber den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Erfolg erschüttert, obliegt es dem Arbeitnehmer dann im Rahmen seiner sekundären Beweislast doch eine Arbeitsunfähigkeit zu belegen. 3. Mängel im Verfahren des Betriebsrats berühren die Wirksamkeit der Anhörung nicht.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - 11 Ca 449/20 - vom 13. Oktober 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs, 1; ZPO § 286 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und über die teilweise Rückforderung einer Jahressonderzahlung, die die Beklagte im Wege der Widerklage verfolgt.

1. 2. 1. 2.