LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.02.2002
4 Sa 82/01
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 4 ; BetrAVG § 2 ; BetrAVG § 2 Abs. 1 ; BetrAVG § 2 Abs. 4 ; BetrAVG § 6 ; BetrAVG § 6 Abs. 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ; ArbGG § 72a ; ZPO § 92 Abs. 1 ; ZPO § 258 ; GKG § 25 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 7005/00

Vorzeitiges Altersruhegeld - Kürzung einer unverfallbaren Anwartschaft; keine weitere Kürzung, wenn sich aus der Ruhegeldordnung ergibt, dass der vorzeitige Eintritt in den Ruhestand keinen Abschlag bei der Altersrente nach sich zieht

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 4 Sa 82/01

DRsp Nr. 2003/4572

Vorzeitiges Altersruhegeld - Kürzung einer unverfallbaren Anwartschaft; keine weitere Kürzung, wenn sich aus der Ruhegeldordnung ergibt, dass der vorzeitige Eintritt in den Ruhestand keinen Abschlag bei der Altersrente nach sich zieht

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 4 ; BetrAVG § 2 ; BetrAVG § 2 Abs. 1 ; BetrAVG § 2 Abs. 4 ; BetrAVG § 6 ; BetrAVG § 6 Abs. 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ; ArbGG § 72a ; ZPO § 92 Abs. 1 ; ZPO § 258 ; GKG § 25 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der am 22. März 1939 geborene Kläger war bei dem Trägerunternehmen des beklagten Vereins in der Zeit vom 08. Oktober 1979 bis 31. Juli 1996 als Zimmermann beschäftigt. Dieses gewährt seinen ehemaligen Arbeitnehmern durch den Beklagten nach Maßgabe der Versorgungsregelung vom 20.12.1993 Altersruhegeld, soweit sie keine Leistung nach einer anderen allgemeinen oder individuellen Versorgungsregelung - z. B. der Ruhegeldordnung von 1988 des Trägerunternehmens (B 4.5) - beziehen. Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Regelungen der Versorgungsordnung haben folgenden Wortlaut:

B Laufende Unterstützungen

4. Allgemeine Voraussetzungen zur Zahlung laufender Leistungen

...

4.3. Der Betriebsangehörige muss bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Wartezeit von 15 anrechnungsfähigen Dienstjahren (vgl. Ziff. 5) zurückgelegt haben.