LAG München - Beschluss vom 21.12.2006
4 TaBV 61/06
Normen:
DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 2 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19a BV 444/04

Wahl eines Arbeitnehmervertreters zum Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens durch die Arbeitnehmer des beherrschten Unternehmens

LAG München, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 4 TaBV 61/06

DRsp Nr. 2007/14342

Wahl eines Arbeitnehmervertreters zum Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens durch die Arbeitnehmer des beherrschten Unternehmens

»1. Die Wahl eines Arbeitnehmervertreters zum Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens, das selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt, durch die Arbeitnehmer des beherrschten Unternehmens gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 und Abs. 2 DrittelbG ist nicht nichtig (entgegen BAG, B. v. 24.05.1957, AP Nr. 7 zu § 76 BetrVG (1952), zur früheren Rechtslage).2. Die Regelungen zum Beherrschungsvertrag in §§ 18 und 291 AktG finden (insoweit) unabhängig von der Rechtsform des herrschenden und des beherrschten Konzernunternehmens Anwendung.«

Normenkette:

DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 2 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligte zu 1 macht die Unwirksamkeit der Wahl des Beteiligten zu 2 als Arbeitnehmervertreters zum Aufsichtsrat bei der Beteiligten zu 1 geltend.