LAG Hamm - Beschluss vom 04.04.2014
13 TaBVGa 8/14
Normen:
WO § 2 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 17 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 21.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 1/14

Wahl eines einheitlichen BetriebsratsWahl bei bereits bestehendem BetriebsratNichtigkeit einer Betriebsratswahl

LAG Hamm, Beschluss vom 04.04.2014 - Aktenzeichen 13 TaBVGa 8/14

DRsp Nr. 2014/7976

Wahl eines einheitlichen BetriebsratsWahl bei bereits bestehendem BetriebsratNichtigkeit einer Betriebsratswahl

Existieren bereits zwei rechtmäßig gebildete Betriebsräte, darf für deren Zuständigkeitsbereiche keine weitere Betriebsvertretung gewählt werden. Daraus resultiert als notwendige Rechtsfolge, dass die angestrebte regionalweite Wahl eines einheitlichen Betriebsrates insoweit als nichtig einzustufen ist, wie sie auch die beiden genannten Teilbereiche erfasst. Nur so kann nämlich das gleichzeitige Bestehen mehrerer Betriebsräte mit den damit verbundenen Unklarheiten für die Wahrnehmung bestehender Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte verhindert werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 21.02.2014 - 1 BVGa 1/14 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Dem Wahlvorstand wird aufgegeben, es zu unterlassen, weitere Handlungen vorzunehmen, die darauf gerichtet sind, das begonnene Verfahren zur Durchführung der Wahl eines einheitlichen Betriebsrats für die Region Westfalen-Süd innerhalb des Sozialwerks St. H e.V. fortzuführen, soweit sich das Wahlverfahren auf die "Geschäftsstelle des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd" und den "Wohnverbund B" erstreckt.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Normenkette:

WO § 2 Abs. S. 1;