Auf die Beschwerde des Arbeitgebers - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 21.02.2014 - 1 BVGa 1/14 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Dem Wahlvorstand wird aufgegeben, es zu unterlassen, weitere Handlungen vorzunehmen, die darauf gerichtet sind, das begonnene Verfahren zur Durchführung der Wahl eines einheitlichen Betriebsrats für die Region Westfalen-Süd innerhalb des Sozialwerks St. H e.V. fortzuführen, soweit sich das Wahlverfahren auf die "Geschäftsstelle des Geschäftsbereichs Westfalen-Süd" und den "Wohnverbund B" erstreckt.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
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