Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen des Bundes des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2013 wird hinsichtlich der Antragsteller zu 3 bis 5 aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 3 bis 5 wird zugelassen.
Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 wird zurückgewiesen.
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