BVerwG - Beschluss vom 07.02.2014
6 PB 37.13 (6 P 3.14)
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; SGB II § 44g Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 62 PV 20.12

Wahlberechtigung der Beschäftigten im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Wahlanfechtung bei Ausscheiden eines Beschäftigten während des Verfahrens

BVerwG, Beschluss vom 07.02.2014 - Aktenzeichen 6 PB 37.13 (6 P 3.14)

DRsp Nr. 2014/4476

Wahlberechtigung der Beschäftigten im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Wahlanfechtung bei Ausscheiden eines Beschäftigten während des Verfahrens

1. Die Zulässigkeit eines von drei wahlberechtigten Beschäftigten erhobenen Wahlanfechtungsbegehrens entfällt nicht, wenn einer der Beschäftigten während des Anfechtungsverfahrens aus der Dienststelle ausscheidet. 2. Für die Befugnis eines Beschäftigten, zusammen mit zwei anderen wahlberechtigten Beschäftigten die Wahl anzufechten, genügt es, wenn er das Wahlrecht zum Personalrat mit beachtlichen Gründen geltend macht.

Tenor

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen des Bundes des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. September 2013 wird hinsichtlich der Antragsteller zu 3 bis 5 aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 3 bis 5 wird zugelassen.

Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; SGB II § 44g Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller zu 3 bis 5 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat Erfolg, die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 dagegen nicht.