BVerwG - Beschluss vom 14.12.2009
6 P 16.08
Normen:
BPersVG § 13; BPersVG § 14; BwKoopG § 2; BwKoopG § 3; BBG § 29;
Fundstellen:
BVerwGE 135, 384
NZA-RR 2010, 274
Vorinstanzen:
OVG Koblenz, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 10246/08
VG Mainz, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 172/07

Wahlberechtigung und Wählbarkeit von Beamten und Arbeitnehmern der Bundeswehr zum Personalrat bei Zuweisung einer Tätigkeit in einem privaten Wirtschaftsunternehmen; Auswirkungen der Bestimmung einer anderen Dienststelle zur personalbearbeitenden Dienststelle auf die Wählbarkeit und Wahlberechtigung von Beamten und Arbeitnehmern der Bundeswehr zum Personalrat

BVerwG, Beschluss vom 14.12.2009 - Aktenzeichen 6 P 16.08

DRsp Nr. 2010/2997

Wahlberechtigung und Wählbarkeit von Beamten und Arbeitnehmern der Bundeswehr zum Personalrat bei Zuweisung einer Tätigkeit in einem privaten Wirtschaftsunternehmen; Auswirkungen der Bestimmung einer anderen Dienststelle zur personalbearbeitenden Dienststelle auf die Wählbarkeit und Wahlberechtigung von Beamten und Arbeitnehmern der Bundeswehr zum Personalrat

Beamte und Arbeitnehmer der Bundeswehr bleiben zum Personalrat ihrer Beschäftigungsdienststelle wahlberechtigt und wählbar, wenn ihnen im Rahmen eines Kooperationsprojekts eine Tätigkeit in einem privaten Wirtschaftsunternehmen zugewiesen wird; die Bestimmung einer anderen Dienststelle zur personalbearbeitenden Dienststelle ändert daran nichts.

Tenor

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Fachsenat für Personalvertretungssachen - Bund -) vom 7. August 2008 sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Februar 2008 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die im Rahmen des Projekts "Herkules" an die BWI-Informationstechnik GmbH und an die BWI-Systeme-GmbH gestellten oder zugewiesenen Beamten und Arbeitnehmer der Bundeswehr im Falle ihrer "Versetzung" an das Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr nicht Beschäftigte dieses Amtes werden und damit nicht für den Antragsteller wahlberechtigt und wählbar sind.

Normenkette:

BPersVG § 13; BPersVG § 14;