BVerwG - Beschluss vom 18.09.2013
6 PB 26.13
Normen:
BPersVG § 16; BPersVG § 83 Abs. 2; SGB II § 6d; SGB II § 44h Abs. 1 S. 1; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 92a S. 1; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 2810/12

Wahlrecht der Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit bzgl. des Personalrats für die Zeit ihrer Tätigkeit beim Jobcenter

BVerwG, Beschluss vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 6 PB 26.13

DRsp Nr. 2013/21968

Wahlrecht der Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit bzgl. des Personalrats für die Zeit ihrer Tätigkeit beim Jobcenter

1. § 44h Abs. 1 Satz 1 SGB II legt fest, dass in den gemeinsamen Einrichtungen (= Jobcenter; § 6d SGB II) eine Personalvertretung gebildet wird. Schon darin kommt eindeutig zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber dem Jobcenter Dienststelleneigenschaft beimisst. 2. Mit dem Verweis auf Ausführungen der Beteiligten anderer Beschwerdeverfahren kann den Darlegungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht Rechnung getragen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 16; BPersVG § 83 Abs. 2; SGB II § 6d; SGB II § 44h Abs. 1 S. 1; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 92a S. 1; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist unzulässig. Sie genügt nicht den insoweit zu stellenden Darlegungsanforderungen (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 92a Satz 2 ArbGG).