LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.03.2017
3 TaBV 10/16
Normen:
BetrVG § 78 a Abs. 4; BPersVG § 9; ZPO § 89 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 19/15

Wahrung der 2-Wochen-Frist gem. § 78a Abs. 4 S. 1 BetrVG

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.03.2017 - Aktenzeichen 3 TaBV 10/16

DRsp Nr. 2017/14717

Wahrung der 2-Wochen-Frist gem. § 78a Abs. 4 S. 1 BetrVG

Stellt ein Mitarbeiter des Arbeitgebers den Antrag gem. § 78 a Abs. 4 BetrVG, so wird die Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nur gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf eine Vollmacht beim Arbeitsgericht eingereicht wird.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 16.02.2016 - 2 BV 19/15 - aufgehoben.

2.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

3.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 78 a Abs. 4; BPersVG § 9; ZPO § 89 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten vorliegend darüber, ob das zwischen dem Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis gemäß § 78 a Abs.4 BetrVG aufzulösen ist.