BVerwG - Beschluss vom 26.11.2009
6 PB 30.09
Normen:
BPersVG § 9 Abs. 4;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 6/08

Wahrung der Signalfunktion des Fristerfordernisses in einem Auflösungsantrag durch den Hinweis auf die einschlägigen hochschulinternen Bestimmungen über die Übertragung der Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer auf den hauptamtlichen Vizepräsidenten einer Hochschule; Erfordernis einer Vorlage der Vollmacht zur gerichtlichen Vertretung des zuständigen Fachministers nach Übertagung der Befugnis durch Verwaltungsvorschrift auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen; Erfordernis einer öffentlichen Bekanntgabe der die gerichtliche Vertretung des öffentlichen Arbeitgebers regelnden Verwaltungsvorschriften

BVerwG, Beschluss vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 6 PB 30.09

DRsp Nr. 2009/28714

Wahrung der Signalfunktion des Fristerfordernisses in einem Auflösungsantrag durch den Hinweis auf die einschlägigen hochschulinternen Bestimmungen über die Übertragung der Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer auf den hauptamtlichen Vizepräsidenten einer Hochschule; Erfordernis einer Vorlage der Vollmacht zur gerichtlichen Vertretung des zuständigen Fachministers nach Übertagung der Befugnis durch Verwaltungsvorschrift auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen; Erfordernis einer öffentlichen Bekanntgabe der die gerichtliche Vertretung des öffentlichen Arbeitgebers regelnden Verwaltungsvorschriften

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 9 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

1.

Die Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Der angefochtene Beschluss weicht nicht von den in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsentscheidungen ab.