LAG Hamm - Beschluss vom 02.07.2017
12 Ta 373/17
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004; BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; TVG § 1 Abs. 1; ArbGG § 62 Abs. 2 S. 2; ZPO § 567; ZPO § 572 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2017, 512
EzA-SD 2018, 16
LAGE GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 111
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 11/17

Warnstreik um Abfindungsregelungen in SozialtarifverträgenUnbegründeter Eilantrag der Arbeitgeberin auf Unterlassung eines Warnstreiks bei unzureichenden Darlegungen zur Rechtswidrigkeit des StreikzielsBeschwerdeentscheidung des Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung

LAG Hamm, Beschluss vom 02.07.2017 - Aktenzeichen 12 Ta 373/17

DRsp Nr. 2018/188

Warnstreik um Abfindungsregelungen in Sozialtarifverträgen Unbegründeter Eilantrag der Arbeitgeberin auf Unterlassung eines Warnstreiks bei unzureichenden Darlegungen zur Rechtswidrigkeit des Streikziels Beschwerdeentscheidung des Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung

1. (Warn-)Streiks um Abfindungsregelungen in Sozialtarifverträgen werden um tarifliche regelbare Ziele geführt.2. Ein Sozialtarifvertrag ist auch dann tariflich regelbar und damit auch erstreikbar, wenn keine Betriebsänderung nach den Regeln der Betriebsverfassung (§§ 111, 112 BetrvG) vorliegt.3. Im Beschwerdeverfahren nach § 567 ZPO kann eine Entscheidung durch den Vorsitzenden allein ergehen, wenn eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter aus Zeitgründen nicht mehr stattfinden kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 01.07.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 1004; BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; TVG § 1 Abs. 1; ArbGG § 62 Abs. 2 S. 2; ZPO § 567; ZPO § 572 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2. 3. 4. 3.