BAG - Urteil vom 20.08.1998
2 AZR 83/98
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; LPVG NW §§ 72a, 66;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit
AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit
AuA 1999, 178
BAG 89, 307
BB 1999, 1822
DB 1998, 2475, 2533
MDR 1999, 235
NZA 1999, 314
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 27.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2360/96
ArbG Siegen, vom 12.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 676/96

Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG - Probezeitkündigung

BAG, Urteil vom 20.08.1998 - Aktenzeichen 2 AZR 83/98

DRsp Nr. 1999/1554

Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG - Probezeitkündigung

»1. Auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG sind Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht; dabei kommt es insbesondere auf Anlaß und Dauer der Unterbrechung sowie auf die Art der Weiterbeschäftigung an. 2. Mit einer bestimmten Dauer der Unterbrechung allein kann ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis in der Regel nicht verneint werden; je länger die zeitliche Unterbrechung währt, umso gewichtiger müssen die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung u.a. in den BAG Urteilen vom 6. Dezember 1976 - 2 AZR 470/75 und vom 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - AP Nr. 2 und 7 zu 1 KSchG 1969 Wartezeit).«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ; LPVG NW §§ 72a, 66;

Tatbestand: