LAG Hamm - Urteil vom 19.12.2002
8 Sa 726/02
Normen:
BGB § 254 Abs. 2 ; BGB § 249 ; BGB § 252 ; BGB § 557 ; DÜG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld - 3 (1) Ca 1881/01 - 04.03.2002,

Wechselseitige Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Abwicklung des Arbeitsverhältnissesarbeitsgerichtlichen nach durch Vergleich erledigten Kündigungsrechtsstreit im Wege von Berufung und Anschlussberufung

LAG Hamm, Urteil vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 8 Sa 726/02

DRsp Nr. 2003/9527

Wechselseitige Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Abwicklung des Arbeitsverhältnissesarbeitsgerichtlichen nach durch Vergleich erledigten Kündigungsrechtsstreit im Wege von Berufung und Anschlussberufung

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 2 ; BGB § 249 ; BGB § 252 ; BGB § 557 ; DÜG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Anschluss an einen durch arbeitsgerichtlichen Vergleich erledigten Kündigungsrechtsstreit im Wege von Berufung und Anschlussberufung um wechselseitige Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses (30.11.2000) bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Für seine Tätigkeit im Außendienst stand dem Kläger ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, welches auch privat genutzt werden durfte. Die anfallenden Innendiensttätigkeiten erledigte der Kläger in von der Beklagten angemieteten Büroräumen im Hause des Klägers und seiner Ehefrau.