LSG Bayern - Urteil vom 09.12.2009
L 19 R 234/08
Normen:
SGB VI § 35; SGB VI § 210 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 24.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 143/03

Wegfall der Leistungspflicht nach wirksam durchgeführter Beitragserstattung

LSG Bayern, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen L 19 R 234/08

DRsp Nr. 2010/3443

Wegfall der Leistungspflicht nach wirksam durchgeführter Beitragserstattung

Mit der Erstattung der Beiträge wird ein Versicherungsverhältnis als solches aufgelöst, so dass daraus keine Ansprüche mehr hergeleitet werden können. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherten und dem Leistungsträger sind mit der Beitragserstattung beseitigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.09.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 35; SGB VI § 210 Abs. 6;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger trotz erfolgter Beitragsrückerstattung aus den Arbeitgeberbeiträgen eine Altersrente von der Beklagten beanspruchen kann.

Der 1945 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und war in der Zeit vom 05.05.1969 bis 31.10.1993 sozialversicherungspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Am 29.12.1993 kehrte er in die Türkei zurück. Aufgrund seines Antrags vom 02.08.1994 erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 23.02.1995 die vom Kläger getragenen Beiträge für seine versicherungspflichtige Beschäftigung vom 05.05.1969 bis 31.10.1993 in Höhe von 70.320,59 DM.