Die Parteien streiten um die Leistung von Weihnachtsgeld.
Die Klägerin war seit 1984 bei der Beklagten als Abteilungsleiterin gegen Zahlung eines monatlichen Gehaltes in Höhe von zuletzt 4.300,00 DM brutto beschäftigt.
Von Beginn des Arbeitsverhältnisses an erhielt die Klägerin Weihnachtsgeld in Höhe von 60% der vereinbarten monatlichen Bruttovergütung. Auch die übrigen Arbeitnehmer der Beklagten bezogen in der Vergangenheit ein entsprechendes Weihnachtsgeld, das in der Regel im November des jeweiligen Jahres ausgezahlt wurde. In der Abteilung, welche die Klägerin leitete, war ein Zeiterfassungsgerät angebracht; neben diesem Zeiterfassungsgerät wurde zumindest seit 1980 jedes Jahr zum Auszahlungszeitpunkt des Weihnachtsgeldes folgender schriftlicher Aushang angebracht der sich lediglich hinsichtlich der zahlenmäßigen Daten änderte:
"Betr.: Weihnachtsgratifikation für die Hinterkappen-Abteilung
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