Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 83 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Den in der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
1. In Abschnitt 1 ihrer Beschwerdebegründung wirft die Beteiligte zu 1 sinngemäß die Frage auf, ob sich die Begründetheit eines Auflösungsbegehrens des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses oder nach dem Zeitpunkt der letzten Anhörung in der gerichtlichen Tatsacheninstanz beurteilt. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, weil sie in der Senatsrechtsprechung geklärt ist.
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