BVerwG - Beschluss vom 29.03.2006
6 PB 2.06
Normen:
BPersVG § 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 9 BPersVG
Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26
NVwZ-RR 2006, 629
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 LP 17/03
VG Braunschweig, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 7/03

Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters - maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit

BVerwG, Beschluss vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 6 PB 2.06

DRsp Nr. 2006/18569

Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters - maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit

»Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses; nach diesem Zeitpunkt frei werdende Arbeitsplätze sind nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BPersVG § 9 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 83 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Den in der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

1. In Abschnitt 1 ihrer Beschwerdebegründung wirft die Beteiligte zu 1 sinngemäß die Frage auf, ob sich die Begründetheit eines Auflösungsbegehrens des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses oder nach dem Zeitpunkt der letzten Anhörung in der gerichtlichen Tatsacheninstanz beurteilt. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, weil sie in der Senatsrechtsprechung geklärt ist.