BVerwG - Beschluß vom 28.07.2006
6 PB 9.06
Normen:
BPersVG § 9 ;
Fundstellen:
DVBl 2006, 1385
NZA-RR 2006, 670
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 TL 2190/05
VG Kassel, vom 18.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 L 1771/04

Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers

BVerwG, Beschluß vom 28.07.2006 - Aktenzeichen 6 PB 9.06

DRsp Nr. 2006/23569

Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers

»Stellt der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Begründung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht begründet worden ist, so ist dieses Begehren als Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG auszulegen, wenn in der Antragsbegründung ausschließlich die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung geltend gemacht wird.«

Normenkette:

BPersVG § 9 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 111 Abs. 3 HePersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

1. Die Divergenzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Der angefochtene Beschluss weicht nicht von dem in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 - (BVerwGE 78, 223 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 5) ab.