LAG Hamm - Urteil vom 25.11.2011
13 SaGa 44/11
Normen:
BetrVG § 103; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 19/11

Weiterbeschäftigung eines gekündigten Betriebsratsmitglieds für die Dauer des Zustimmungsersetzungsverfahrens

LAG Hamm, Urteil vom 25.11.2011 - Aktenzeichen 13 SaGa 44/11

DRsp Nr. 2012/3583

Weiterbeschäftigung eines gekündigten Betriebsratsmitglieds für die Dauer des Zustimmungsersetzungsverfahrens

1. Bei Betriebsratsmitgliedern, die durch § 103 BetrVG einen besonderen, auch verfahrensmäßig abgesicherten Bestandsschutz erfahren haben, überwiegt im ungekündigten Arbeitsverhältnis regelmäßig das Beschäftigungsinteresse des betroffenen Arbeitnehmers. 2. a) Nur unter engen Voraussetzungen, wenn ganz überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers es gebieten, kann eine Suspendierung gerechtfertigt sein. b) Der Arbeitgeber kann also nicht bei jedem Verhalten eines Betriebsratsmitgliedes, das möglicherweise eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, die Arbeitsleistung des betroffenen Arbeitnehmers ablehnen; vielmehr ist das dann nur dann möglich, wenn eine Fortbeschäftigung zu erheblichen Gefahren für den Betrieb und/oder die dortigen tätigen Personen führen würde.