LAG Hamburg - Urteil vom 16.09.2005
3 Sa 33/05
Normen:
ZPO § 935 § 940 ; BGB § 242 § 611 § 613 ; BetrVG § 103 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 5/05

Weiterbeschäftigungsanspruch bei rechtswidriger Freistellung vor Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens - Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch - keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit bei Abwarten des zeitnahen Gütetermins - Weiterbeschäftigung bis Ausspruch der Kündigung

LAG Hamburg, Urteil vom 16.09.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 33/05

DRsp Nr. 2006/27817

Weiterbeschäftigungsanspruch bei rechtswidriger Freistellung vor Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens - Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch - keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit bei Abwarten des zeitnahen Gütetermins - Weiterbeschäftigung bis Ausspruch der Kündigung

1. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, den Arbeitnehmer vor Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu suspendieren.2. Bei einer unzweifelhaft rechtswidrigen Suspendierung, die die Dauer des Jahresurlaubs deutlich überschreitet, hat diese Rechtsverletzung regelmäßig bereits allein durch ihre Dauer eine solche Intensität, dass der Arbeitnehmer nicht auf den ordentlichen Klageweg verwiesen werden kann, der ihm auf Grund der zu erwartenden Dauer des Verfahrens bis zu einem vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteil nicht die Möglichkeit eröffnet, die Rechtsverletzung zu unterbinden; das rechtsstaatliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes gebietet es deshalb, die §§ 935, 940 ZPO dahin gehend auszulegen, dass bei einer solchen Sachlage ein Verfügungsgrund für eine Beschäftigungsverfügung anzunehmen ist, wenn der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei besteht.