LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.11.1999
4 Sa 514/99
Normen:
BetrVG §§ 2 102 Abs. 2 Abs. 3 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung
ARST 2000, 196
BB 2000, 203
ZBVR 2000, 64
ZInsO 2000, 572
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 12.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 13c/99

Weiterbeschäftigungsanspruch i.S. von § 102 Abs. 5 BetrVG - Voraussetzungen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.11.1999 - Aktenzeichen 4 Sa 514/99

DRsp Nr. 2002/3494

Weiterbeschäftigungsanspruch i.S. von § 102 Abs. 5 BetrVG - Voraussetzungen

1. Der auf § 102 Abs. 5 BetrVG gestützte Weiterbeschäftigungsanspruch kann nur entstehen, wenn neben den anderen Anspruchsvoraussetzungen ein frist- und ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrats vorliegt. 2. Der Widerspruch ist dann beachtlich, wenn die Widerspruchsgründe mittels Angabe von Tatsachen konkretisiert werden. 3. Stützt der Betriebsrat den Widerspruch auf die Behauptung einer fehlerhaften sozialen Auswahl, so reicht die formelhafte Anführung der Gesetzesbestimmung des § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG nicht aus. Die Darlegung des Betriebsrats muß sich vielmehr am Vortrag des Arbeitgebers orientieren. Hat der Arbeitgeber seine Auswahlüberlegungen dezidiert - etwa anhand eines Punkteschemas - mitgeteilt, so gebietet die Konkretisierungspflicht des § 102 Abs. 3 Satz 1 BetrVG eine konkrete Stellungnahme, warum die Auswahlüberlegungen des Arbeitgebers nicht ausreichend sein sollen.

Normenkette:

BetrVG §§ 2 102 Abs. 2 Abs. 3 Abs. 5 ;

Tatbestand