LSG Hessen - Beschluss vom 17.11.2014
L 5 R 297/14 B ER
Normen:
SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 250/14

Weitergewährung einer ErwerbsminderungsrenteVoraussetzung für den Erlass einer RegelungsanordnungErfordernis einer sofortigen EntscheidungVerhältnis von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund

LSG Hessen, Beschluss vom 17.11.2014 - Aktenzeichen L 5 R 297/14 B ER

DRsp Nr. 2015/7052

Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung Erfordernis einer sofortigen Entscheidung Verhältnis von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund

1. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs) als auch ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), die glaubhaft zu machen sind. 2. Die Anforderungen an den Anordnungsanspruch sind mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern und umgekehrt; Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System. 3. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b;

Gründe: