LSG Hamburg - Urteil vom 12.06.2014
L 2 R 22/09
Normen:
SGB V i.d.F. v. 24.03.1999 §§ 43 f.; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 1596/06

Weitergewährung einer ErwerbsunfähigkeitsrenteSehstörungenMaßgebliche Sach- und RechtslageArbeitsmarktlage

LSG Hamburg, Urteil vom 12.06.2014 - Aktenzeichen L 2 R 22/09

DRsp Nr. 2016/8629

Weitergewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente Sehstörungen Maßgebliche Sach- und Rechtslage Arbeitsmarktlage

1. Ob Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, beurteilt sich nach Sach- und Rechtslage, die bei Erlass des zu überprüfenden Bescheides zu beachten wäre. 2. Die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von voller bzw. teilweiser Erwerbsunfähigkeit - wie der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich klargestellt hat - unerheblich (vgl. § 43 Abs. 3 Halbsatz 2, § 240 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 SGB VI).

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V i.d.F. v. 24.03.1999 §§ 43 f.; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente.