LAG Hamm - Beschluss vom 22.10.2003
10 TaBV 145/03
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 ; BetrVG § 103 Abs. 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 29.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 117/02

Wertfestsetzung im Beschlussverfahren, Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

LAG Hamm, Beschluss vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 10 TaBV 145/03

DRsp Nr. 2004/293

Wertfestsetzung im Beschlussverfahren, Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

»Der Gegenstandswert in einem Beschlussverfahren, das auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG gerichtet ist, ist im Rahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO in Anlehnung an § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG zu bewerten und regelmäßig auf drei Bruttomonatsverdienste festzusetzen.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 ; BetrVG § 103 Abs. 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 ;

Gründe:

I

Im Ausgangsverfahren hat der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3), eines Betriebsratsmitglieds beantragt. Das Bruttomonatsentgelt des Beteiligten zu 3) lag bei 2.010,10 EURO.

Nachdem der Arbeitgeber und der Beteiligte zu 3) sich in einem Parallelprozess auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2003 geeinigt hatten, erklärten die Beteiligten das vorliegende Verfahren übereinstimmend für erledigt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates setzte das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 29.08.2003 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 8.000,00 EURO fest.

Dagegen wendet sich der Arbeitgeber mit der am 11.09.2003 beim Arbeitsgericht eingelegten Beschwerde.