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Im Ausgangsverfahren hat der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zu einer außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3), eines Betriebsratsmitglieds beantragt. Das Bruttomonatsentgelt des Beteiligten zu 3) lag bei 2.010,10 EURO.
Nachdem der Arbeitgeber und der Beteiligte zu 3) sich in einem Parallelprozess auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2003 geeinigt hatten, erklärten die Beteiligten das vorliegende Verfahren übereinstimmend für erledigt.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates setzte das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 29.08.2003 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 8.000,00 EURO fest.
Dagegen wendet sich der Arbeitgeber mit der am 11.09.2003 beim Arbeitsgericht eingelegten Beschwerde.
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