Von einer ausführlichen Darstellung des Prozessstoffes wird gemäß § 540 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt. Stattdessen wird auf den Inhalt des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug weiter über Auskunftsansprüche der Klägerin aus beendetem Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin wendet gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 10.05.2001, mit dem das Auskunftsbegehren der Klägerin abgewiesen wurde, im Wesentlichen ein, das Arbeitsgericht habe die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 2. Alt. HGB verkannt, wenn es das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes der Beklagten verneint habe. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei jede Handlung des Arbeitnehmers, die die Interessen seines derzeitigen Arbeitgebers gefährde, als Pflichtverletzung zu bewerten und mit dem Schadensersatzanspruch aus § 61 Abs. 1 HGB zu sanktionieren.
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