LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.09.2022
2 Sa 403/21
Normen:
BetrVG § 103;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 493/21

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBVersuchter Prozessbetrug als KündigungsgrundPräjudizielle Wirkung eines ersten Kündigungsschutzprozesses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 403/21

DRsp Nr. 2023/10134

"Wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Versuchter Prozessbetrug als Kündigungsgrund Präjudizielle Wirkung eines ersten Kündigungsschutzprozesses

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d.h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falles jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. 2. Unabhängig von einer strafrechtlichen Einordnung, auf die es im Kündigungsrechtstreit nicht entscheidend ankommt, verletzt ein Arbeitnehmer die ihm obliegende Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), wenn er im Rechtstreit um eine Kündigung bewusst wahrheitswidrig vorträgt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können. Versuchter Prozessbetrug kann einen Kündigungsgrund darstellen.