OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.11.2012
12 B 1252/12
Normen:
SGB VII § 43 Abs. 1; SGB VII § 43 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 1624/12

Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege aufgrund gravierender Defizite im Persönlichkeitsbild und dem damit einhergehenden Fehlen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII zur Eignung für die Kindertagespflege

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 12 B 1252/12

DRsp Nr. 2013/5167

Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege aufgrund gravierender Defizite im Persönlichkeitsbild und dem damit einhergehenden Fehlen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII zur Eignung für die Kindertagespflege

Schon eine kurzfristige Abwesenheit einer Tagespflegeperson von den ihr zur Betreuung anvertrauten Tagespflegekindern lässt auf ein mangelndes Problembewusstsein und damit eine mangelnde Zuverlässigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII schließen. Das gilt auch insoweit, als die vertraglich übernommene Betreuung eines Kindes zu dessen Wohl nicht ohne zwingenden Grund an eine andere Person abgeben darf, zumal, wenn diese Person über keine eigene Erlaubnis zur Betreuung von Tagespflegekindern verfügt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VII § 43 Abs. 1; SGB VII § 43 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.