LAG Hamm - Urteil vom 11.12.2002
18 Sa 1475/02
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4 ; MTArb § 53 Abs. 1 ; MTArb § 54 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 347
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 2 Ca 330/02 - 01.08.2002,

Widerruf des erteilten Urlaubs, Urlaubsabgeltung, Verfall, Erwerbsminderung auf Dauer, Schadensersatz wegen Verzugs, Arbeitsunfähigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 18 Sa 1475/02

DRsp Nr. 2003/9504

Widerruf des erteilten Urlaubs, Urlaubsabgeltung, Verfall, Erwerbsminderung auf Dauer, Schadensersatz wegen Verzugs, Arbeitsunfähigkeit

»Der einseitige Widerrruf des erteilten Urlaubs durch den Arbeitgeber ist nicht möglich (§ 13 Abs. 1 BUrlG). Der durch die Urlaubserteilung nach § 7 Abs. 1 BUrlG festgelegte Urlaubstermin kann aber einvernehmlich abgeändert werden.«

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4 ; MTArb § 53 Abs. 1 ; MTArb § 54 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers für die Urlaubsjahre 2000 und 2001.

Der am 13.01.14xx geborene, ledige Kläger war für das beklagte L1xx als Arbeiter im Heizkraftwerk der W4xxxxxxxxxxx W3xxxxxx-U1xxxxxxxxx M1xxxxx tätig. Eingesetzt wurde er im Schichtdienst im Rahmen eines rollierenden Systems.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) in der jeweils für die Länder gültigen Fassung Anwendung.