Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers für die Urlaubsjahre 2000 und 2001.
Der am 13.01.14xx geborene, ledige Kläger war für das beklagte L1xx als Arbeiter im Heizkraftwerk der W4xxxxxxxxxxx W3xxxxxx-U1xxxxxxxxx M1xxxxx tätig. Eingesetzt wurde er im Schichtdienst im Rahmen eines rollierenden Systems.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) in der jeweils für die Länder gültigen Fassung Anwendung.
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