7/2.4.2 Rücktritt

Autoren: Schneider/Sobbe

Der Rücktritt vom Aufhebungsvertrag setzt eine entsprechende vertragliche Vereinbarung oder gesetzliche Regelung voraus.

Vereinbartes Rücktrittsrecht

Ein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag kommt zunächst in Betracht, wenn die Parteien ein entsprechendes Rücktrittsrecht im Aufhebungsvertrag vereinbart haben.24) In der Praxis ist eine derartige Klausel aber höchst selten anzutreffen.

Gesetzliche Rücktrittsrechte

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht kann sich etwa aus § 313 Abs. 1, 3 BGB ergeben, wenn sich Umstände, die zur Geschäftsgrundlage geworden sind, schwerwiegend verändert haben (zur Störung der Geschäftsgrundlage siehe unten Teil 7/2.4.4).25)