LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.09.2006
15 TaBV 6/06
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 102 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 11/06

Widersprüchliches Verhalten des Betriebsrates bei Geltendmachung fehlerhafter Unterrichtung - keine weitere Unterrichtung zu Versetzung bei ausreichender Kenntnis aus Kündigungsverfahren

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.09.2006 - Aktenzeichen 15 TaBV 6/06

DRsp Nr. 2007/14257

Widersprüchliches Verhalten des Betriebsrates bei Geltendmachung fehlerhafter Unterrichtung - keine weitere Unterrichtung zu Versetzung bei ausreichender Kenntnis aus Kündigungsverfahren

1. Der Betriebsrat verhält sich widersprüchlich, wenn er selbst in seiner Begründung der Zustimmungsverweigerung zur Versetzung auf seine Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäß § 102 BetrVG verweist und die schriftliche Begründung als Anlage beifügt, jedoch meint, auf seinen Kenntnisstand im Anhörungsverfahren könne er nicht verwiesen werden, weil dieses gut sechs Wochen zurückliege.2. Auch im Rahmen der Unterrichtungspflicht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gilt der Grundsatz, dass es keiner weiteren Darlegung solcher Tatsachen bedarf, von denen der Betriebsrat bei der Einleitung des Beteiligungsverfahrens bereits die erforderliche Kenntnis hat, um zu der konkret beabsichtigten Maßnahme eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 102 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers K. innerhalb der Business-Unit N.