LAG Hamm - Urteil vom 05.12.2002
11 Sa 757/02
Normen:
ZPO § 233 ; ZPO § 85 Abs. 2 ; ArbGG § 66 (n.F.) ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 09.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3775/01

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

LAG Hamm, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 11 Sa 757/02

DRsp Nr. 2003/4808

Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

»Der nicht vorherzusehende Umstand, dass Reno-Auszubildende bei einer externen Schulung zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung unzutreffend über die neue Berufungsbegründungsfrist informiert werden ("Begründungsfrist: § 520 ZPO : 2 Monate ab Einlegung der Berufung (Neu!!)"), und die daraufhin von den Kanzleiangestellten eigenständig und ohne Rückfrage vorgenommene Umstellung der Grundsätze der Fristenberechnung rechtfertigen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, wenn die Anwälte der Sozietät ihre Angestellten weder zu der neuen Berufungsbegründungsfrist nach §§ 520 II ZPO, 66 I ArbGG geschult haben noch glaubhaft gemacht haben, dass sie den Angestellten die eigenmächtige Änderung der Grundsätze der Fristenberechnung ausdrücklich untersagt haben (im Anschluss an BGH AP Nr. 48 zu § 233 ZPO 1977).«

Normenkette:

ZPO § 233 ; ZPO § 85 Abs. 2 ; ArbGG § 66 (n.F.) ;

Tatbestand: